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OPEN-SOURCE-LIZENZ FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION v. 1.2
EUPL © Europäische Union 2007, 2016
Diese Open-Source-Lizenz für die Europäische Union („EUPL“) gilt für Werke (im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung),
die unter EUPL-Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Das Werk darf nur in der durch diese Lizenz
gestatteten Form genutzt werden (insoweit eine solche Nutzung dem Urheber vorbehalten ist).
Das Werk wird unter den Bedingungen dieser Lizenz zur Verfügung gestellt, wenn der Lizenzgeber (im Sinne der
nachfolgenden Begriffsbestimmung) den folgenden Hinweis unmittelbar hinter dem Urheberrechtshinweis dieses Werks
anbringt:
Lizenziert unter der EUPL
oder in einer anderen Form zum Ausdruck bringt, dass er es unter der EUPL lizenzieren möchte.
1. Begriffsbestimmungen
Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- „Lizenz“: diese Lizenz.
- „Originalwerk“: das Werk oder die Software, die vom Lizenzgeber unter dieser Lizenz verbreitet oder zugänglich
gemacht wird, und zwar als Quellcode und gegebenenfalls auch als ausführbarer Code.
- „Bearbeitungen“: die Werke oder Software, die der Lizenznehmer auf der Grundlage des Originalwerks oder seiner
Bearbeitungen schaffen kann. In dieser Lizenz wird nicht festgelegt, wie umfangreich die Änderung oder wie stark die
Abhängigkeit vom Originalwerk für eine Einstufung als Bearbeitung sein muss; dies bestimmt sich nach dem
Urheberrecht, das in dem unter Artikel 15 aufgeführten Land anwendbar ist.
- „Werk“: das Originalwerk oder seine Bearbeitungen.
- „Quellcode“: diejenige Form des Werkes, die zur Auffassung durch den Menschen bestimmt ist und die am besten
geeignet ist, um vom Menschen verstanden und verändert zu werden.
- „Ausführbarer Code“: die — üblicherweise — kompilierte Form des Werks, die von einem Computer als Programm
ausgeführt werden soll.
- „Lizenzgeber“: die natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz verbreitet oder zugänglich
macht.
- „Bearbeiter“: jede natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz verändert oder auf andere Weise
zur Schaffung einer Bearbeitung beiträgt.
- „Lizenznehmer“ („Sie“): jede natürliche oder juristische Person, die das Werk unter den Lizenzbedingungen nutzt.
- „Verbreitung“ oder „Zugänglichmachung“: alle Formen von Verkauf, Überlassung, Verleih, Vermietung, Verbreitung,
Weitergabe, Übermittlung oder anderweitiger Online- oder Offline-Bereitstellung von Vervielfältigungen des Werks
oder Zugänglichmachung seiner wesentlichen Funktionen für dritte natürliche oder juristische Personen.
2. Umfang der Lizenzrechte
Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit für die Gültigkeitsdauer der am Originalwerk bestehenden Urheberrechte eine
weltweite, unentgeltliche, nicht ausschließliche, unterlizenzierbare Lizenz, die Sie berechtigt:
- das Werk uneingeschränkt zu nutzen,
- das Werk zu vervielfältigen,
- das Werk zu verändern und Bearbeitungen auf der Grundlage des Werks zu schaffen,
- das Werk öffentlich zugänglich zu machen, was das Recht einschließt, das Werk oder Vervielfältigungsstücke davon
öffentlich bereitzustellen oder wahrnehmbar zu machen oder das Werk, soweit möglich, öffentlich aufzuführen,
- das Werk oder Vervielfältigungen davon zu verbreiten,
- das Werk oder Vervielfältigungen davon zu vermieten oder zu verleihen,
- das Werk oder Vervielfältigungen davon weiter zu lizenzieren.
Für die Wahrnehmung dieser Rechte können beliebige, derzeit bekannte oder künftige Medien, Träger und Formate
verwendet werden, soweit das geltende Recht dem nicht entgegensteht.
Für die Länder, in denen Urheberpersönlichkeitsrechte an dem Werk bestehen, verzichtet der Lizenzgeber im gesetzlich
zulässigen Umfang auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte, um die Lizenzierung der oben aufgeführten
Verwertungsrechte wirksam durchführen zu können.
Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht an seinen Patenten,
sofern dies zur Ausübung der durch die Lizenz erteilten Nutzungsrechte am Werk notwendig ist.
3. Zugänglichmachung des Quellcodes
Der Lizenzgeber kann das Werk entweder als Quellcode oder als ausführbaren Code zur Verfügung stellen. Stellt er es als
ausführbaren Code zur Verfügung, so stellt er darüber hinaus eine maschinenlesbare Kopie des Quellcodes für jedes von
ihm verbreitete Vervielfältigungsstück des Werks zur Verfügung, oder er verweist in einem Vermerk im Anschluss an den
dem Werk beigefügten Urheberrechtshinweis auf einen Speicherort, an dem problemlos und unentgeltlich auf den
Quellcode zugegriffen werden kann, solange der Lizenzgeber das Werk verbreitet oder zugänglich macht.
4. Einschränkungen des Urheberrechts
Es ist nicht Zweck dieser Lizenz, Ausnahmen oder Schranken der ausschließlichen Rechte des Urhebers am Werk, die
dem Lizenznehmer zugutekommen, einzuschränken. Auch die Erschöpfung dieser Rechte bleibt von dieser Lizenz
unberührt.
5. Pflichten des Lizenznehmers
Die Einräumung der oben genannten Rechte ist an mehrere Beschränkungen und Pflichten für den Lizenznehmer
gebunden:
Urheberrechtshinweis, Lizenztext, Nennung des Bearbeiters: Der Lizenznehmer muss alle Urheberrechts-, Patent-
oder Markenrechtshinweise und alle Hinweise auf die Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert lassen. Jedem von
ihm verbreiteten oder zugänglich gemachten Vervielfältigungsstück des Werks muss der Lizenznehmer diese Hinweise
sowie diese Lizenz beifügen. Der Lizenznehmer muss auf jedem abgeleiteten Werk deutlich darauf hinweisen, dass das
Werk geändert wurde, und das Datum der Bearbeitung angeben.
„Copyleft“-Klausel: Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen des Originalwerks oder Bearbeitungen nur unter den
Bedingungen dieser EUPL oder einer neueren Version dieser Lizenz verbreiten oder zugänglich machen, außer wenn das
Originalwerk ausdrücklich nur unter dieser Lizenzversion — z. B. mit der Angabe „Nur EUPL V. 1.2“ — verbreitet
werden darf. Der Lizenznehmer (der zum Lizenzgeber wird) darf für das Werk oder die Bearbeitung keine zusätzlichen
Bedingungen anbieten oder vorschreiben, die die Bedingungen dieser Lizenz verändern oder einschränken.
Kompatibilitäts-Klausel: Wenn der Lizenznehmer Bearbeitungen, die auf dem Werk und einem anderen Werk, das
unter einer kompatiblen Lizenz lizenziert wurde, basieren, oder die Kopien dieser Bearbeitungen verbreitet oder
zugänglich macht, kann dies unter den Bedingungen dieser kompatiblen Lizenz erfolgen. Unter „kompatibler Lizenz“ ist
eine im Anhang dieser Lizenz angeführte Lizenz zu verstehen. Sollten die Verpflichtungen des Lizenznehmers aus der
kompatiblen Lizenz mit denjenigen aus der vorliegenden Lizenz (EUPL) in Konflikt stehen, werden die Verpflichtungen
aus der kompatiblen Lizenz Vorrang haben.
Bereitstellung des Quellcodes: Wenn der Lizenznehmer Vervielfältigungsstücke des Werks verbreitet oder zugänglich
macht, muss er eine maschinenlesbare Fassung des Quellcodes mitliefern oder einen Speicherort angeben, über den
problemlos und unentgeltlich so lange auf diesen Quellcode zugegriffen werden kann, wie der Lizenznehmer das Werk
verbreitet oder zugänglich macht.
Rechtsschutz: Diese Lizenz erlaubt nicht die Benutzung von Kennzeichen, Marken oder geschützten Namensrechten des
Lizenzgebers, soweit dies nicht für die angemessene und übliche Beschreibung der Herkunft des Werks und der
inhaltlichen Wiedergabe des Urheberrechtshinweises erforderlich ist.
6. Urheber und Bearbeiter
Der ursprüngliche Lizenzgeber gewährleistet, dass er das Urheberrecht am Originalwerk innehat oder dieses an ihn
lizenziert wurde und dass er befugt ist, diese Lizenz zu erteilen.
Jeder Bearbeiter gewährleistet, dass er das Urheberrecht an den von ihm vorgenommenen Änderungen des Werks besitzt
und befugt ist, diese Lizenz zu erteilen.
Jedes Mal, wenn Sie die Lizenz annehmen, erteilen Ihnen der ursprüngliche Lizenzgeber und alle folgenden Bearbeiter
eine Befugnis zur Nutzung ihrer Beiträge zum Werk unter den Bedingungen dieser Lizenz.
7. Gewährleistungsausschluss
Die Arbeit an diesem Werk wird laufend fortgeführt; es wird durch unzählige Bearbeiter ständig verbessert. Das Werk ist
nicht vollendet und kann daher Fehler („bugs“) enthalten, die dieser Art der Entwicklung inhärent sind.
Aus den genannten Gründen wird das Werk unter dieser Lizenz „so, wie es ist“ ohne jegliche Gewährleistung zur
Verfügung gestellt. Dies gilt unter anderem — aber nicht ausschließlich — für Marktreife, Verwendbarkeit für einen
bestimmten Zweck, Mängelfreiheit, Richtigkeit sowie Nichtverletzung von anderen Immaterialgüterrechten als dem
Urheberrecht (vgl. dazu Artikel 6 dieser Lizenz).
Dieser Gewährleistungsausschluss ist wesentlicher Bestandteil der Lizenz und Bedingung für die Einräumung von
Rechten an dem Werk.
8. Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung
Außer in Fällen von Vorsatz oder der Verursachung von Personenschäden haftet der Lizenzgeber nicht für direkte oder
indirekte, materielle oder immaterielle Schäden irgendwelcher Art, die aus der Lizenz oder der Benutzung des Werks
folgen; dies gilt unter anderem, aber nicht ausschließlich, für Firmenwertverluste, Produktionsausfall, Computerausfall
oder Computerfehler, Datenverlust oder wirtschaftliche Schäden, und zwar auch dann, wenn der Lizenzgeber auf die
Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Unabhängig davon haftet der Lizenzgeber im Rahmen der gesetzlichen
Produkthaftung, soweit die entsprechenden Regelungen auf das Werk anwendbar sind.
9. Zusatzvereinbarungen
Wenn Sie das Werk verbreiten, können Sie Zusatzvereinbarungen schließen, in denen Verpflichtungen oder
Dienstleistungen festgelegt werden, die mit dieser Lizenz vereinbar sind. Sie dürfen Verpflichtungen indessen nur in
Ihrem eigenen Namen und auf Ihre eigene Verantwortung eingehen, nicht jedoch im Namen des ursprünglichen
Lizenzgebers oder eines anderen Bearbeiters, und nur, wenn Sie sich gegenüber allen Bearbeitern verpflichten, sie zu
entschädigen, zu verteidigen und von der Haftung freizustellen, falls aufgrund der von Ihnen eingegangenen
Gewährleistungsverpflichtung oder Haftungsübernahme Forderungen gegen sie geltend gemacht werden oder eine
Haftungsverpflichtung entsteht.
10. Annahme der Lizenz
Sie können den Bestimmungen dieser Lizenz zustimmen, indem Sie das Symbol „Lizenz annehmen“ unter dem Fenster
mit dem Lizenztext anklicken oder indem Sie Ihre Zustimmung auf vergleichbare Weise in einer nach anwendbarem
Recht zulässigen Form geben. Das Anklicken des Symbols gilt als Anzeichen Ihrer eindeutigen und unwiderruflichen
Annahme der Lizenz und der darin enthaltenen Klauseln und Bedingungen.
In gleicher Weise gilt als Zeichen der eindeutigen und unwiderruflichen Zustimmung die Ausübung eines Rechtes, das in
Artikel 2 dieser Lizenz angeführt ist, wie das Erstellen einer Bearbeitung oder die Verbreitung oder Zugänglichmachung
des Werks oder dessen Vervielfältigungen.
11. Informationspflichten
Wenn Sie das Werk verbreiten oder zugänglich machen (beispielsweise, indem Sie es zum Herunterladen von einer
Website anbieten), müssen Sie über den Vertriebskanal oder das benutzte Verbreitungsmedium der Öffentlichkeit
zumindest jene Informationen bereitstellen, die nach dem anwendbaren Recht bezüglich der Lizenzgeber, der Lizenz und
ihrer Zugänglichkeit, des Abschlusses des Lizenzvertrags sowie darüber, wie die Lizenz durch den Lizenznehmer
gespeichert und vervielfältigt werden kann, erforderlich sind.
12. Beendigung der Lizenz
Die Lizenz und die damit eingeräumten Rechte erlöschen automatisch, wenn der Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen
verstößt.
Ein solches Erlöschen der Lizenz führt nicht zum Erlöschen der Lizenzen von Personen, denen das Werk vom
Lizenznehmer unter dieser Lizenz zur Verfügung gestellt worden ist, solange diese Personen die Lizenzbedingungen
erfüllen.
13. Sonstiges
Unbeschadet des Artikels 9 stellt die Lizenz die vollständige Vereinbarung der Parteien über das Werk dar.
Sind einzelne Bestimmungen der Lizenz nach geltendem Recht nichtig oder unwirksam, so berührt dies nicht die
Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der Lizenz an sich. Solche Bestimmungen werden vielmehr so ausgelegt oder
modifiziert, dass sie wirksam und durchsetzbar sind.
Die Europäische Kommission kann weitere Sprachfassungen oder neue Versionen dieser Lizenz oder aktualisierte
Fassungen des Anhangs veröffentlichen, soweit dies notwendig und angemessen ist, ohne den Umfang der Lizenzrechte
zu verringern. Neue Versionen werden mit einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht.
Alle von der Europäischen Kommission anerkannten Sprachfassungen dieser Lizenz sind gleichwertig. Die Parteien
können sich auf die Sprachfassung ihrer Wahl berufen.
14. Gerichtsstand
Unbeschadet besonderer Vereinbarungen zwischen den Parteien gilt Folgendes:
- Für alle Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen
der Europäischen Union als Lizenzgeber und einem Lizenznehmer ist der Gerichtshof der Europäischen Union
gemäß Artikel 272 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuständig;
- Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen anderen Parteien über die Auslegung dieser Lizenz ist allein der Ort, an
dem der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder den wirtschaftlichen Mittelpunkt seiner Tätigkeit hat.
15. Anwendbares Recht
Unbeschadet besonderer Vereinbarungen zwischen den Parteien gilt Folgendes:
- Diese Lizenz unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Lizenzgeber seinen Sitz,
Wohnsitz oder eingetragenen Sitz hat;
- diese Lizenz unterliegt dem belgischen Recht, wenn der Lizenzgeber keinen Sitz, Wohnsitz oder eingetragenen Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Anlage
„Kompatible Lizenzen“ nach Artikel 5 der EUPL sind:
- GNU General Public License (GPL) v. 2, v. 3
- GNU Affero General Public License (AGPL) v. 3
- Open Software License (OSL) v. 2.1, v. 3.0
- Eclipse Public License (EPL) v. 1.0
- CeCILL v. 2.0, v. 2.1
- Mozilla Public Licence (MPL) v. 2
- GNU Lesser General Public Licence (LGPL) v. 2.1, v. 3
- Creative Commons Attribution-ShareAlike v. 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0) für andere Werke als Software
- European Union Public Licence (EUPL) v. 1.1, v. 1.2
- Québec Free and Open-Source Licence — Reciprocity (LiLiQ-R) oder Strong Reciprocity (LiLiQ-R+)
- Die Europäische Kommission kann diesen Anhang aktualisieren, um neuere Fassungen der obigen Lizenzen
aufzunehmen, ohne hierfür eine neue Fassung der EUPL auszuarbeiten, solange diese Lizenzen die in Artikel 2
gewährten Rechte gewährleisten und den erfassten Quellcode vor ausschließlicher Aneignung schützen.
- Alle sonstigen Änderungen oder Ergänzungen dieses Anhangs bedürfen der Ausarbeitung einer neuen Version der
EUPL.