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GNU General Public License
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Deutsche Übersetzung der Version 3, 29. Juni 2007
Copyright © 2007 Free Software Foundation, Inc. (http://fsf.org/)
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301, USA
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und
unveränderte Kopien zu verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.
Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die
englischsprachige Originalversion! (http://www.gnu.org/licenses/gpl.html)
Vorwort
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Die GNU General Public License – die Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz –
ist eine freie Copyleft-Lizenz für Software und andere Arten von Werken.
Die meisten Lizenzen für Software und andere nutzbaren Werke sind
daraufhin entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Werke mit
anderen zu teilen und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll Ihnen die GNU
General Public License die Freiheit garantieren, alle Versionen eines
Programms zu teilen und zu verändern. Sie soll sicherstellen, daß die
Software für alle ihre Benutzer frei bleibt. Wir, die Free Software
Foundation, nutzen die GNU General Public License für den größten Teil
unserer Software; sie gilt außerdem für jedes andere Werk, dessen
Autoren es auf diese Weise freigegeben haben. Auch Sie können diese
Lizenz auf Ihre Programme anwenden.
Wenn wir von freier Software sprechen, so beziehen wir uns auf Freiheit,
nicht auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sind
darauf angelegt, sicherzustellen, daß Sie die Freiheit haben, Kopien
freier Software zu verbreiten (und dafür etwas zu berechnen, wenn Sie
möchten), die Möglichkeit, daß Sie die Software als Quelltext erhalten
oder den Quelltext auf Wunsch bekommen, daß Sie die Software ändern oder
Teile davon in neuen freien Programmen verwenden dürfen und daß Sie
wissen, daß Sie dies alles tun dürfen.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir andere daran hindern, Ihnen diese
Rechte zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu
verzichten. Aus diesem Grunde tragen Sie eine Verantwortung, wenn Sie
Kopien der Software verbreiten oder die Software verändern: die
Verantwortung, die Freiheit anderer zu respektieren.
Wenn Sie beispielsweise die Kopien eines solchen Programms verbreiten –
kostenlos oder gegen Bezahlung – müssen Sie an die Empfänger dieselben
Freiheiten weitergeben, die Sie selbst erhalten haben. Sie müssen
sicherstellen, daß auch die Empfänger die Software im Quelltext erhalten
bzw. den Quelltext erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese
Bedingungen zeigen, damit sie ihre Rechte kennen.
Software-Entwickler, die die GNU GPL nutzen, schützen Ihre Rechte in
zwei Schritten: (1) Sie machen ihr Urheberrecht (Copyright) auf die
Software geltend, und (2) sie bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen
das Recht gibt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder
zu verändern.
Um die Entwickler und Autoren zu schützen, stellt die GPL darüberhinaus
klar, daß für diese freie Software keinerlei Garantie besteht. Um sowohl
der Anwender als auch der Autoren Willen erfordert die GPL, daß
modifizierte Versionen der Software als solche gekennzeichnet werden,
damit Probleme mit der modifizierten Software nicht fälschlicherweise
mit den Autoren der Originalversion in Verbindung gebracht werden.
Manche Geräte sind daraufhin entworfen worden, ihren Anwendern zu
verweigern, modifizierte Versionen der darauf laufenden Software zu
installieren oder laufen zu lassen, wohingegen der Hersteller diese
Möglichkeit hat. Dies ist grundsätzlich unvereinbar mit dem Ziel, die
Freiheit der Anwender zu schützen, die Software zu modifizieren.
Derartige gezielte mißbräuchliche Verhaltensmuster finden auf dem Gebiet
persönlicher Gebrauchsgegenstände statt – also genau dort, wo sie am
wenigsten akzeptabel sind. Aus diesem Grunde wurde diese Version der GPL
daraufhin entworfen, diese Praxis für diese Produkte zu verbieten.
Sollten derartige Probleme substantiell auf anderen Gebieten auftauchen,
sind wir bereit, diese Regelung auf diese Gebiete auszudehnen, soweit
dies notwendig ist, um die Freiheit der Benutzer zu schützen.
Schließlich und endlich ist jedes Computerprogramm permanent durch
Software-Patente bedroht. Staaten sollten es nicht zulassen, daß Patente
die Entwicklung und Anwendung von Software für allgemein einsetzbare
Computer einschränken, aber in Staaten, wo dies geschieht, wollen wir
die spezielle Gefahr vermeiden, daß Patente dazu verwendet werden, ein
freies Programm im Endeffekt proprietär zu machen. Um dies zu
verhindern, stellt die GPL sicher, daß Patente nicht verwendet werden
können, um das Programm nicht-frei zu machen.
Es folgen die präzisen Bedingungen für das Kopieren, Verbreiten und
Modifizieren.
LIZENZBEDINGUNGEN
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0. Definitionen
^^^^^^^^^^^^^^^
„Diese Lizenz“ bezieht sich auf die Version 3 der GNU General Public
License.
Mit „Urheberrecht“ sind auch urheberrechtähnliche Rechte gemeint, die
auf andere Arten von Werken Anwendung finden, beispielsweise auf
Fotomasken in der Halbleitertechnologie.
„Das Programm“ bezeichnet jedes urheberrechtlich schützbare Werk, das
unter diese Lizenz gestellt wurde. Jeder Lizenznehmer wird als „Sie“
angeredet. „Lizenznehmer“ und „Empfänger“ können natürliche oder
rechtliche Personen sein.
Ein Werk zu „modifizieren“ bedeutet, aus einem Werk zu kopieren oder es
ganz oder teilweise auf eine Weise umzuarbeiten, die eine
urheberrechtliche Erlaubnis erfordert und kein Eins-zu-eins-Kopieren
darstellt. Das daraus hervorgehende Werk wird als „modifizierte Version“
des früheren Werks oder als auf dem früheren Werk „basierendes“ Werk
bezeichnet.
Ein „betroffenes Werk“ bezeichnet entweder das unmodifizierte Programm
oder ein auf dem Programm basierendes Werk.
Ein Werk zu „propagieren“ bezeichnet jedwede Handlung mit dem Werk, für
die man, wenn unerlaubt begangen, wegen Verletzung anwendbaren
Urheberrechts direkt oder indirekt zur Verantwortung gezogen würde,
ausgenommen das Ausführen auf einem Computer oder das Modifizieren einer
privaten Kopie. Unter das Propagieren eines Werks fallen Kopieren,
Weitergeben (mit oder ohne Modifikationen), öffentliches
Zugänglichmachen und in manchen Staaten noch weitere Tätigkeiten.
Ein Werk zu „übertragen“ bezeichnet jede Art von Propagation, die es
Dritten ermöglicht, das Werk zu kopieren oder Kopien zu erhalten. Reine
Interaktion mit einem Benutzer über ein Computer-Netzwerk ohne Übergabe
einer Kopie ist keine Übertragung.
Eine interaktive Benutzerschnittstelle zeigt „angemessene rechtliche
Hinweise“ in dem Umfang, daß sie eine zweckdienliches und deutlich
sichtbare Funktion bereitstellt, die (1) einen angemessenen
Copyright-Vermerk zeigt und (2) dem Benutzer mitteilt, daß keine
Garantie für das Werk besteht (ausgenommen in dem Umfang, in dem
Garantie gewährt wird), daß Lizenznehmer das Werk gemäß dieser Lizenz
übertragen dürfen und wie man ein Exemplar dieser Lizenz zu Gesicht
bekommen kann. Wenn die Benutzerschnittstelle eine Liste von
Benutzerkommandos oder Optionen anzeigt, zum Beispiel ein Menü, dann
erfüllt ein deutlich sichtbarer Punkt in dieser Liste dieses Kriterium.
1. Quelltext
^^^^^^^^^^^^
Der „Quelltext“ eines Werkes bezeichnet diejenige Form des Werkes, die
für Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. „Objekt-Code“ bezeichnet
jede Nicht-Quelltext-Form eines Werks.
Eine „Standardschnittstelle“ bezeichnet eine Schnittstelle, die entweder
ein offizieller Standard eines anerkannten Standardisierungsgremiums ist
oder – im Falle von Schnittstellen, die für eine spezielle
Programmiersprache spezifiziert wurden – eine Schnittstelle, die unter
Entwicklern, die in dieser Programmiersprache arbeiten, weithin
gebräuchlich ist.
Die „Systembibliotheken“ eines ausführbaren Werks enthalten alles,
ausgenommen das Werk als Ganzes, was (a) normalerweise zum Lieferumfang
einer Hauptkomponente gehört, aber selbst nicht die Hauptkomponente ist,
und (b) ausschließlich dazu dient, das Werk zusammen mit der
Hauptkomponente benutzen zu können oder eine Standardschnittstelle zu
implementieren, für die eine Implementation als Quelltext öffentlich
erhältlich ist. Eine „Hauptkomponente“ bezeichnet in diesem Zusammenhang
eine größere wesentliche Komponente (Betriebssystemkern, Fenstersystem
usw.) des spezifischen Betriebssystems (soweit vorhanden), auf dem das
ausführbare Werk läuft, oder des Compilers, der zur Erzeugung des
Objekt-Codes eingesetzt wurde, oder des für die Ausführung verwendeten
Objekt-Code-Interpreters.
Der „korrespondierende Quelltext“ eines Werks in Form von Objekt-Code
bezeichnet den vollständigen Quelltext, der benötigt wird, um das Werk
zu erzeugen, es zu installieren, um (im Falle eines ausführbaren Werks)
den Objekt-Code auszuführen und um das Werk zu modifizieren,
einschließlich der Skripte zur Steuerung dieser Aktivitäten. Er schließt
jedoch nicht die Systembibliotheken, allgemein einsetzbare Werkzeuge
oder allgemein erhältliche freie Computerprogramme mit ein, die in
unmodifizierter Form verwendet werden, um die o.a. Tätigkeiten
durchzuführen, die aber nicht Teil des Werks sind. Zum Beispiel enthält
der korrespondierende Quelltext die zum Programmquelltext gehörenden
Schnittstellendefinitionsdateien sowie die Quelltexte von dynamisch
eingebundenen Bibliotheken und Unterprogrammen, auf die das Werk
konstruktionsbedingt angewiesen ist, beispielsweise durch komplexe
Datenkommunikation oder Ablaufsteuerung zwischen diesen Unterprogrammen
und anderen Teilen des Werks.
Der korrespondierende Quelltext braucht nichts zu enthalten, das der
Anwender aus anderen Teilen des korrespondierenden Quelltextes
automatisch regenerieren kann.
Der korrespondierende Quelltext eines Werks in Quelltextform ist das
Werk selbst.
2. Grundlegende Genehmigungen
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Alle unter dieser Lizenz gewährten Rechte werden gewährt auf Grundlage
des Urheberrechts an dem Programm, und sie sind unwiderruflich, solange
die festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Diese Lizenz erklärt
ausdrücklich Ihr uneingeschränktes Recht zur Ausführung des
unmodifizierten Programms. Die beim Ausführen eines betroffenen Werks
erzeugten Ausgabedaten fallen unter diese Lizenz nur dann, wenn sie, in
Anbetracht ihres Inhalts, ein betroffenes Werk darstellen. Diese Lizenz
erkennt Ihr im Urheberrecht vorgesehenes Recht auf angemessene Benutzung
– oder seine Entsprechung – an.
Sie dürfen betroffene Werke, die Sie nicht übertragen, uneingeschränkt
erzeugen, ausführen und propagieren, solange Ihre Lizenz ansonsten in
Kraft bleibt. Sie dürfen betroffene Werke an Dritte übertragen für den
einzigen Zweck, Modifikationen exklusiv für Sie durchzuführen oder
Einrichtungen für Sie bereitzustellen, um diese Werke auszuführen,
vorausgesetzt, Sie erfüllen alle Bedingungen dieser Lizenz für das
Übertragen von Material, dessen Urheberrecht nicht bei Ihnen liegt.
Diejenigen, die auf diese Weise betroffene Werke für Sie anfertigen oder
ausführen, müssen dies ausschließlich in Ihrem Namen tun, unter Ihrer
Anleitung und Kontrolle und unter Bedingungen, die ihnen verbieten,
außerhalb ihrer Beziehung zu Ihnen weitere Kopien Ihres urheberrechtlich
geschützten Materials anzufertigen.
Übertragung ist in jedem Fall ausschließlich unter den unten
aufgeführten Bedingungen gestattet. Unterlizensierung ist nicht
gestattet, ist aber wegen §10 unnötig.
3. Schutz von Anwenderrechten vor Umgehungsverbotgesetzen
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Kein betroffenes Werk darf als Teil eines wirksamen technischen
Mechanismus' unter jedwedem anwendbarem Recht betrachtet werden, das die
Auflagen von Artikel 11 des am 20. Dezember 1996 verabschiedeten
WIPO-Urheberrechtsvertrags oder unter vergleichbaren Gesetzen erfüllt,
die die Umgehung derartiger Mechanismen verbietet oder einschränkt.
Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, verzichten Sie auf jedes
Recht, die Umgehung technischer Mechanismen zu verbieten, insoweit diese
Umgehung durch die Ausübung der von dieser Lizenz gewährten Rechte in
bezug auf das betroffene Werk herbeigeführt wird, und Sie weisen jede
Absicht von sich, die Benutzung oder Modifikation des Werks zu
beschränken, um Ihre Rechtsansprüche oder Rechtsansprüche Dritter zum
Verbot der Umgehung technischer Mechanismen gegen die Anwender des Werks
durchzusetzen.
4. Unveränderte Kopien
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des
Programms, wie sie ihn erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche
und angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen
Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß
diese Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf
den Quelltext anwendbar sind, alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein
einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern gemeinsam mit dem
Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.
Sie dürfen für jede übertragene Kopie ein Entgelt – oder auch kein
Entgelt – verlangen, und Sie dürfen Kundendienst- oder
Garantieleistungen gegen Entgelt anbieten.
5. Übertragung modifizierter Quelltextversionen
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Sie dürfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die nötigen
Modifikationen, um es aus dem Programm zu generieren, kopieren und
übertragen in Form von Quelltext unter den Bestimmungen von §4,
vorausgesetzt, daß Sie zusätzlich alle im folgenden genannten
Bedingungen erfüllen:
a) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß
Sie es modifiziert haben, und die ein darauf bezogenes Datum angeben.
b) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß
es unter dieser Lizenz einschließlich der gemäß §7 hinzugefügten
Bedingungen herausgegeben wird. Diese Anforderung wandelt die
Anforderung aus §4 ab, „alle Hinweise intakt zu lassen“.
c) Sie müssen das Gesamtwerk als Ganzes gemäß dieser Lizenz an jeden
lizensieren, der in den Besitz einer Kopie gelangt. Diese Lizenz wird
daher – ggf. einschließlich zusätzlicher Bedingungen gemäß §7 – für das
Werk als Ganzes und alle seine Teile gelten, unabhängig davon, wie diese
zusammengepackt werden. Diese Lizenz erteilt keine Erlaubnis, das Werk
in irgendeiner anderen Weise zu lizensieren, setzt aber eine derartige
Erlaubnis nicht außer Kraft, wenn Sie sie diese gesondert erhalten haben.
d) Wenn das Werk über interaktive Benutzerschnittstellen verfügt,
müssen diese jeweils angemessene rechtliche Hinweise anzeigen. Wenn
allerdings das Programm interaktive Benutzerschnittstellen hat, die
keine angemessenen rechtlichen Hinweise anzeigen, braucht Ihr Werk nicht
dafür zu sorgen, daß sie dies tun.
Die Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen gesonderten und
unabhängigen Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des
betroffenen Werks sind und die nicht mit ihm in einer Weise kombiniert
sind, um ein größeres Programm zu bilden, in oder auf einem Speicher-
oder Verbreitungsmedium wird als „Aggregat“ bezeichnet, wenn die
Zusammenstellung und das sich für sie ergebende Urheberrecht nicht dazu
verwendet werden, den Zugriff oder die Rechte der Benutzer der
Zusammenstellung weiter einzuschränken, als dies die einzelnen Werke
erlauben. Die Aufnahme des betroffenen Werks in ein Aggregat sorgt nicht
dafür, daß diese Lizenz auf die anderen Teile des Aggregats wirke.
6. Übertragung in Nicht-Quelltext-Form
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Sie dürfen ein betroffenes Werk in Form von Objekt-Code unter den
Bedingungen der Paragraphen 4 und 5 kopieren und übertragen –
vorausgesetzt, daß Sie außerdem den maschinenlesbaren korrespondierenden
Quelltext unter den Bedingungen dieser Lizenz übertragen auf eine der
folgenden Weisen:
a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt
(einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem
korrespondierenden Quelltext, der sich unveränderlich auf einem
haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den
Austausch von Software verwendet wird.
b) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt
(einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit einem
schriftlichen Angebot, das mindestens drei Jahre lang gültig sein muß
und so lange, wie Sie Ersatzteile und Kundendienst für dieses
Produktmodell anbieten, jedem, der im Besitz des Objekt-Codes ist,
entweder (1) eine Kopie des korrespondierenden Quelltextes der gesamten
Software, die in dem Produkt enthalten und von dieser Lizenz betroffen
ist, zur Verfügung zu stellen – auf einem haltbaren physikalischen
Medium, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird,
und zu nicht höheren Kosten als denen, die begründbar durch den
physikalischen Vorgang der Übertragung des Quelltextes anfallen, oder
(2) kostenlosen Zugriff, um den korrespondierenden Quelltext von einem
Netzwerk-Server zu kopieren.
c) Sie übertragen Kopien des Objekt-Codes gemeinsam mit einer Kopie des
schriftlichen Angebots, den korrespondierenden Quelltext zur Verfügung
zu stellen. Diese Alternative ist nur für gelegentliche,
nicht-kommerzielle Übertragung zulässig und nur, wenn Sie den
Objekt-Code als mit einem entsprechenden Angebot gemäß Absatz 6b
erhalten haben.
d)
Sie übertragen den Objekt-Code dadurch, daß Sie Zugriff auf eine dafür
vorgesehene Stelle gewähren, und bieten gleichwertigen Zugriff auf den
korrespondierenden Quelltext auf gleichem Weg auf dieselbe Stelle und
ohne zusätzliche Kosten. Sie müssen nicht von den Empfängern verlangen,
den korrespondierenden Quelltext gemeinsam mit dem Objekt-Code zu
kopieren. Wenn es sich bei der für das Kopieren vorgesehenen Stelle um
einen Netzwerk-Server handelt, darf sich der korrespondierende Quelltext
auf einem anderen Server befinden (von Ihnen oder von einem Dritten
betrieben), der gleichwertige Kopiermöglichkeiten unterstützt –
vorausgesetzt Sie legen dem Objekt-Code klare Anleitungen bei, die
besagen, wo der korrespondierende Quelltext zu finden ist. Unabhängig
davon, welcher Netzwerk-Server den korrespondierenden Quelltext
beherbergt, bleiben Sie verpflichtet, sicherzustellen, daß dieser lange
genug bereitgestellt wird, um diesen Bedingungen zu genügen.
e) Sie übertragen den Objekt-Code unter Verwendung von
Peer-To-Peer-Übertragung – vorausgesetzt, Sie informieren andere
Teilnehmer darüber, wo der Objekt-Code und der korrespondierende
Quelltext des Werks unter den Bedingungen von Absatz 6d öffentlich und
kostenfrei angeboten werden.
Ein abtrennbarer Anteil des Objekt-Codes, dessen Quelltext von dem
korrespondierenden Quelltext als Systembibliothek ausgeschlossen ist,
braucht bei der Übertragung des Werks als Objekt-Code nicht
miteinbezogen zu werden.
Ein „Benutzerprodukt“ ist entweder (1) ein „Endbenutzerprodukt“, womit
ein materieller persönlicher Besitz gemeint ist, der normalerweise für
den persönlichen oder familiären Gebrauch oder im Haushalt eingesetzt
wird, oder (2) alles, was für den Einbau in eine Wohnung hin entworfen
oder dafür verkauft wird. Bei der Entscheidung, ob ein Produkt ein
Endbenutzerprodukt ist, sollen Zweifelsfälle als erfaßt gelten. Wenn ein
spezieller Anwender ein spezielles Produkt erhält, bezeichnet
„normalerweise einsetzen“ eine typische oder weitverbreitete Anwendung
dieser Produktklasse, unabhängig vom Status des speziellen Anwenders
oder der Art und Weise, wie der spezielle Anwender des spezielle Produkt
tatsächlich einsetzt oder wie von ihm erwartet wird, daß er es einsetzt.
Ein Produkt gilt als Endbenutzerprodukt unabhängig davon, ob es
substantiellen kommerziellen, industriellen oder
nicht-endbenutzerspezifischen Nutzen hat, es sei denn, dieser Nutzen
stellt das einzige signifikante Anwendungsgebiet des Produkts dar.
Mit „Installationsinformationen“ für ein Benutzerprodukt sind jedwede
Methoden, Prozeduren, Berechtigungsschlüssel oder andere informationen
gemeint, die notwendig sind, um modifizierte Versionen eines betroffenen
Werks, die aus einer modifizierten Version seines korrespondierenden
Quelltextes hervorgegangen sind, auf dem Produkt zu installieren und
auszuführen. Die Informationen müssen ausreichen, um sicherzustellen,
daß das Weiterfunktionieren des modifizierten Objekt-Codes in keinem
Fall verhindert oder gestört wird aus dem einzigen Grunde, weil
Modifikationen vorgenommen worden sind.
Wenn Sie Objekt-Code gemäß diesem Paragraphen innerhalb oder zusammen
mit oder speziell für den Gebrauch innerhalb eines Benutzerprodukts
übertragen und die Übertragung als Teil einer Transaktion stattfindet,
in der das Recht auf den Besitz und die Benutzung des Benutzerprodukts
dauerhaft auf den Empfänger übergeht (unabhängig davon, wie diese
Transaktion charakterisiert ist), müssen dem gemäß diesem Paragraphen
mitübertragenen korrespondierenden Quelltext die
Installationsinformationen beiliegen. Diese Anforderung gilt jedoch
nicht, wenn weder Sie noch irgendeine Drittpartei die Möglichkeit
behält, modifizierten Objekt-Code auf dem Benutzerprodukt zu
installieren (zum Beispiel, wenn das Werk in einem ROM installiert wurde).
Die Anforderung, Installationsinformationen bereitzustellen, schließt
keine Anforderung mit ein, weiterhin Kundendienst, Garantie oder Updates
für ein Werk bereitzustellen, das vom Empfänger modifiziert oder
installiert worden ist, oder für das Benutzerprodukt, in dem das Werk
modifiziert oder installiert worden ist. Der Zugriff auf ein
Computer-Netzwerk darf verweigert werden, wenn die Modifikation selbst
die Funktion des Netzwerks grundlegend nachteilig beeinflußt oder wenn
sie die Regeln und Protokolle für die Kommunikation über das Netzwerk
verletzt.
Der korrespondierende Quelltext und die Installationsinformationen, die
in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen übertragen werden, müssen in
einem öffentlich dokumentierten Format vorliegen (für das eine
Implementation in Form von Quelltext öffentlich zugänglich ist), und sie
dürfen keine speziellen Passwörter oder Schlüssel für das Auspacken,
Lesen oder Kopieren erfordern.
7. Zusätzliche Bedingungen
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
„Zusätzliche Genehmigungen“ sind Bedingungen, die die Bedingungen dieser
Lizenz ergänzen, indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren Auflagen
zulassen. Zusätzliche Genehmigungen zur Anwendung auf das gesamte
Programm sollen so betrachtet werden, als wären sie in dieser Lizenz
enthalten, soweit dies unter anwendbarem Recht zulässig ist. Wenn
zusätzliche Genehmigungen nur für einen Teil des Programms gelten, darf
dieser Teil separat unter diesen Genehmigungen verwendet werden; das
gesamte Programm jedoch unterliegt weiterhin dieser Lizenz ohne
Beachtung der zusätzlichen Genehmigungen.
Wenn Sie eine Kopie eines betroffenen Werks übertragen, dürfen Sie, wenn
Sie es wünschen, jegliche zusätzliche Genehmigungen von dieser Kopie
oder jedem Teil der Kopie entfernen. (Zusätzliche Genehmigungen dürfen
so verfaßt sein, daß sie in bestimmten Fällen, wenn Sie das Werk
modifizieren, entfernt werden müssen.) Sie dürfen Material, das Sie
einem betroffenen Werk hinzufügen und für das Sie das Urheberrecht
besitzen oder in entsprechender Form gewähren dürfen, mit zusätzlichen
Genehmigungen ausstatten.
Ungeachtet jeglicher anderer Regelungen dieser Lizenz dürfen Sie für
Material, das Sie einem betroffenen Werk hinzufügen (sofern Sie durch
die Urheberrechtsinhaber dieses Materials autorisiert sind), die
Bedingungen dieser Lizenz um folgendes ergänzen:
a) Gewährleistungsausschluß oder Haftungsbegrenzung abweichend von §§15
und 16 dieser Lizenz oder
b) die Anforderung, spezifizierte sinnvolle rechtliche Hinweise oder
Autorenschaftshinweise in diesem Material oder in den angemessenen
rechtlichen Hinweisen, die von den sie enthaltenen Werken angezeigt
werden, zu erhalten, oder
c) das Verbot, die Herkunft des Materials falsch darzustellen oder die
Anforderung, daß modifizierte Versionen des Materials auf angemessens
Weise als vom Original verschieden markiert werden, oder
d) Begrenzung der Verwendung der Namen von Lizenzgebern oder Autoren
des Materials für Werbezwecke oder
e) das Zurückweisen der Einräumung von Rechten gemäß dem Markenrecht
zur Benutzung gewisser Produktnamen, Produkt- oder Service-Marken oder
f) die Erfordernis der Freistellung des Lizenznehmers und der Autoren
des Materials durch jeden, der die Software (oder modifizierte Versionen
davon) überträgt, mit vertraglichen Prämissen der Verantwortung
gegenüber dem Empfänger für jede Verantwortung, die diese vertraglichen
Prämissen diesen Lizenzgebern und Autoren direkt auferlegen.
Alle anderen hinzugefügten einschränkenden Bedingungen werden als
„zusätzliche Einschränkungen“ im Sinne von §10 betrachtet. Wenn das
Programm, wie Sie es erhalten haben, oder ein Teil davon dieser Lizenz
untersteht zuzüglich einer weiteren Bedingung, die eine zusätzliche
Einschränkung darstellt, dürfen Sie diese Bedingung entfernen. Wenn ein
Lizenzdokument eine zusätzliche Einschränkung enthält, aber die
Relizensierung unter dieser Lizenz erlaubt, dürfen Sie dem betroffenen
Werk Material hinzufügen, das den Bedingungen jenes Lizenzdokuments
unterliegt, unter der Voraussetzung, daß die zusätzlichen
Einschränkungen bei einer derartigen Relizensierung oder Übertragung
verfallen.
Wenn Sie einem betroffenen Werk in Übereinstimmung mit diesem
Paragraphen Bedingungen hinzufügen, müssen Sie in den betroffenen
Quelltextdateien eine Aufstellung der zusätzlichen Bedingungen
plazieren, die auf diese Quelltextdatei Anwendung finden, oder einen
Hinweis darauf, wo die Zusätzlichen Bedingungen zu finden sind.
Zusätzliche Bedingungen, seien es Genehmigungen oder Einschränkungen,
dürfen in Form einer separaten schriftlichen Lizenz oder in Form von
Ausnahmen festgelegt werden; die o.a. Anforderungen gelten in jedem Fall.
8. Kündigung
^^^^^^^^^^^^
Sie dürfen das Programm nicht verbreiten oder modifizieren, sofern es
nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige
Versuch der Verbreitung oder Modifizierung ist nichtig und beendet
automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz (einschließlich aller
Patentlizenzen gemäß §11 Abs. 3).
Wenn Sie jedoch alle Verletzungen dieser Lizenz beenden, wird Ihre
Lizenz durch einen speziellen Urheberrechtsinhaber wiederhergestellt,
und zwar (a) vorübergehend, solange nicht bzw. bis der Rechteinhaber
Ihre Lizenz ausdrücklich und endgültig kündigt, und (b) dauerhaft,
sofern es der Rechteinhaber versäumt, Sie auf sinnvolle Weise auf die
Lizenzverletzung innerhalb von 60 Tagen ab deren Beendigung hinzuweisen.
Darüberhinaus wird Ihre Lizenz durch einen speziellen
Urheberrechtsinhaber permanent wiederhergestellt, wenn Sie der
Rechteinhaber auf sinnvolle Weise auf die Verletzung hinweist, wenn
außerdem dies das erste Mal ist, daß Sie auf die Verletzung dieser
Lizenz (für jedes Werk) des Rechteinhabers hingewiesen werden, und wenn
Sie die Verletzung innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Hinweises
einstellen.
Die Beendigung Ihrer Rechte unter dieser Lizenz beendet nicht die
Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz
erhalten haben. Wenn Ihre Rechte beendet und nicht dauerhaft
wiederhergestellt worden sind, sind Sie nicht berechtigt, neue Lizenzen
für dasselbe Material gemäß §10 zu erhalten.
9. Annahme der Lizenz keine Voraussetzung für den Besitz von Kopien
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Um eine Kopie des Programms auszuführen, ist es nicht erforderlich, daß
Sie diese Lizenz annehmen. Die nebenbei stattfindende Verbreitung eines
betroffenen Werks, die sich ausschließlich als Konsequenz der Teilnahme
an einer Peer-To-Peer-Datenübertragung ergibt, um eine Kopie
entgegennehmen zu können, erfordert ebenfalls keine Annahme dieser
Lizenz. Jedoch gibt Ihnen nichts außer dieser Lizenz die Erlaubnis, das
Programm oder jedes betroffene Werk zu verbreiten oder zu verändern.
Diese Handlungen verstoßen gegen das Urheberrecht, wenn Sie diese Lizenz
nicht anerkennen. Indem Sie daher ein betroffenes Werk verändern oder
propagieren, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz, die
Ihnen diese Tätigkeiten erlaubt.
10. Automatische Lizensierung nachgeordneter Anwender
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Jedesmal, wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, erhält der Empfänger
automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das Werk
auszuführen, zu verändern und zu propagieren – in Übereinstimmung mit
dieser Lizenz. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung
dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.
Eine „Organisations-Transaktion“ ist entweder eine Transaktion, bei der
die Kontrolle über eine Organisation oder das im wesentlichen gesamte
Kapital einer solchen, übertragen wird, oder sie ist die Aufteilung
einer Organisation in mehrere oder die Fusion mehrerer Organisationen zu
einer. Wenn die Propagation eines betroffenen Werks durch eine
Organisations-Transaktion erfolgt, erhält jeder an der Transaktion
Beteiligte, der eine Kopie des Werks erhält, zugleich jedwede Lizenz an
dem Werk, die der Interessenvorgänger des Beteiligten hatte, sowie das
Recht auf den Besitz des korrespondierenden Quelltextes des Werks vom
Interessenvorgänger, wenn dieser ihn hat oder mit vertretbarem Aufwand
beschaffen kann.
Sie dürfen keine zusätzlichen Einschränkungen bzgl. der Ausübung der
unter dieser Lizenz gewährten oder zugesicherten Rechte vornehmen.
Beispielsweise dürfen Sie keine Lizenzgebühr oder sonstige Gebühr für
die Ausübung der unter dieser Lizenz gewährten Rechte verlangen, und Sie
dürfen keine Rechtsstreitigkeit beginnen (eingeschlossen Kreuz- oder
Gegenansprüche in einem Gerichtsverfahren), in der Sie unterstellen, daß
irgendein Patentanspruch durch Erzeugung, Anwendung, Verkauf,
Verkaufsangebot oder Import des Programms oder irgendeines Teils davon
verletzt wurde.
11. Patente
^^^^^^^^^^^
Ein „Kontributor“ ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Benutzung des
Programms oder eines auf dem Programm basierenden Werks unter dieser
Lizenz erlaubt. Das auf diese Weise lizensierte Werk bezeichnen wir als
die „Kontributor-Version“ des Kontributors.
Die „wesentlichen Patentansprüche“ eines Kontributors sind all
diejenigen Patentansprüche, die der Kontributor besitzt oder
kontrolliert, ob bereits erworben oder erst in Zukunft zu erwerben, die
durch irgendeine Weise des gemäß dieser Lizenz erlaubten Erzeugens,
Ausführens oder Verkaufens seiner Kontributor-Version verletzt würden.
Dies schließt keine Patentansprüche ein, die erst als Konsequenz
weiterer Modifizierung seiner Kontributor-Version entstünden. Für den
Zweck dieser Definition schließt "Kontrolle" das Recht mit ein,
Unterlizenzen für ein Patent zu erteilen auf eine Weise, die mit den
Erfordernissen dieser Lizenz vereinbar ist.
Jeder Kontributor gewährt Ihnen eine nicht-exklusive, weltweite und
gebührenfreie Patentlizenz gemäß den wesentlichen Patentansprüchen des
Kontributors, den Inhalt seiner Kontributor-Version zu erzeugen, zu
verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und außerdem
auszuführen, zu modifizieren und zu propagieren.
In den folgenden drei Absätzen ist eine „Patentlizenz“ jedwede
ausdrückliche Vereinbarung oder Verpflichtung, wie auch immer benannt,
ein Patent nicht geltend zu machen (beispielsweise eine ausdrückliche
Erlaubnis, ein Patent zu nutzen oder eine Zusicherung, bei
Patentverletzung nicht zu klagen). Jemandem eine solche Patentlizenz zu
„erteilen“ bedeutet, eine solche Vereinbarung oder Verpflichtung zu
beschließen, ein Patent nicht gegen ihn durchzusetzen.
Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, das wissentlich auf eine
Patentlizenz angewiesen ist, und wenn der korrespondierende Quelltext
nicht für jeden zum Kopieren zur Verfügung gestellt wird – kostenlos,
unter den Bedingungen dieser Lizenz und über einen öffentlich
zugänglichen Netzwerk-Server oder andere leicht zugängliche Mittel –,
dann müssen Sie entweder (1) dafür sorgen, daß der korrespondierende
Quelltext auf diese Weise verfügbar gemacht wird oder (2) dafür sorgen,
daß Ihnen selbst die Vorteile der Patentlizenz für dieses spezielle Werk
entzogen werden oder (3) in einer mit den Erfordernissen dieser Lizenz
vereinbaren Weise bewirken, daß die Patentlizenz auf nachgeordnete
Empfänger ausgedehnt wird. „Wissentlich angewiesen sein“ bedeutet, daß
Sie tatsächliches Wissen darüber haben, daß – außer wegen der
Patentlizenz – Ihre Übertragung des betroffenen Werks in einen Staat
oder die Benutzung des betroffenen Werks durch Ihren Empfänger in einem
Staat, eins oder mehrere identifizierbare Patente in diesem Staat
verletzen würden, deren Gültigkeit Ihnen glaubhaft erscheint.
Wenn Sie, als Folge von oder in Verbindung mit einer einzelnen
Transaktion oder Vereinbarung, ein betroffenes Werk übertragen oder
durch Vermittlung einer Übertragung propagieren, und Sie gewähren
einigen Empfängern eine Patentlizenz, die ihnen das Benutzen,
Propagieren, Modifizieren und Übertragen einer speziellen Kopie des
betroffenen Werks gestatten, dann wird die von Ihnen gewährte
Patentlizenz automatisch auf alle Empfänger des betroffenen Werks und
darauf basierender Werke ausgedehnt.
Eine Patentlizenz ist „diskriminierend“, wenn sie in ihrem
Gültigkeitsbereich die speziell unter dieser Lizenz gewährten Rechte
nicht einschließt, wenn sie die Ausübung dieser Rechte verbietet oder
wenn sie die Nichtausübung einer oder mehrerer dieser Rechte zur
Bedingung hat. Sie dürfen ein betroffenes Werk nicht übertragen, wenn
Sie Partner in einem Vertrag mit einer Drittpartei sind, die auf dem
Gebiet der Verbreitung von Software geschäftlich tätig ist, gemäß dem
Sie dieser Drittpartei Zahlungen leisten, die auf dem Maß Ihrer
Aktivität des Übertragens des Werks basieren, und gemäß dem die
Drittpartei eine diskriminierende Patentlizenz all denjenigen gewährt,
die das Werk von Ihnen erhielten, (a) in Verbindung mit von Ihnen
übertragenen Kopien des betroffenen Werks (oder Kopien dieser Kopien)
oder (b) hauptsächlich für und in Verbindung mit spezifischen Produkten
oder Zusammenstellungen, die das betroffene Werk enthalten, es sei denn,
Sie sind in diesen Vertrag vor dem 28. März 2007 eingetreten oder die
Patentlizenz wurde vor diesem Datum erteilt.
Nichts in dieser Lizenz soll in einer Weise ausgelegt werden, die
irgendeine implizite Lizenz oder sonstige Abwehr gegen Rechtsverletzung
ausschließt oder begrenzt, die Ihnen ansonsten gemäß anwendbarem
Patentrecht zustünde.
12. Keine Preisgabe der Freiheit Dritter
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Sollten Ihnen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig)
Bedingungen auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz
widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht von den Bestimmungen
dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, ein betroffenes Werk
unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und
Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu übertragen, dann dürfen Sie als
Folge das Programm überhaupt nicht übertragen. Wenn Sie zum Beispiel
Bedingungen akzeptieren, die Sie dazu verpflichten, von denen, denen Sie
das Programm übertragen haben, eine Gebühr für die weitere Übertragung
einzufordern, dann besteht der einzige Weg, sowohl jene Bedingungen als
auch diese Lizenz zu befolgen darin, ganz auf die Übertragung des
Programms zu verzichten.
13. Nutzung zusammen mit der GNU Affero General Public License
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Ungeachtet anderer Regelungen dieser Lizenz, ist es Ihnen gestattet, ein
betroffenes Werk mit einem Werk zu einem einzelnen, kombinierten Werk zu
verbinden (linken) oder zu kombinieren, das unter Version 3 der GNU
Affero General Public License steht, und das Ergebnis zu übertragen. Die
Bedingungen dieser Lizenz bleiben weiterhin auf denjenigen Teil
anwendbar, der das betroffene Werk darstellt, aber die speziellen
Anforderungen der GNU Affero General Public License, §13, die sich auf
Interaktion über ein Computer-Netzwerk beziehen, werden auf die
Kombination als solche anwendbar.
14. Überarbeitungen dieser Lizenz
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete
und/oder neue Versionen der General Public License veröffentlichen.
Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der gegenwärtigen
entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und
Anforderungen gerecht zu werden.
Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in
einem Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten
Versionsnummer „oder jeder späteren Version“ (“or any later version”)
unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen der
genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren
Version, die von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn
das Programm keine Versionsnummer angibt, können Sie eine beliebige
Version wählen, die je von der Free Software Foundation veröffentlicht
wurde.
15. Gewährleistungsausschluß
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Es besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies
gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt,
stellen die Urheberrechtsinhaber und/oder Dritte das Programm so zur
Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine Gewährleistung, weder
ausdrücklich noch implizit, einschließlich – aber nicht begrenzt auf –
die implizite Gewährleistung der Marktreife oder der Verwendbarkeit für
einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich Qualität und
Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte sich das
Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen
Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen.
16. Haftungsbegrenzung
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder
schriftlich zugesichert, ist irgendein Urheberrechtsinhaber oder
irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder
übertragen hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar,
einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden
durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der
Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen
(einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste, fehlerhafte
Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen getragen
werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit irgendeinem
anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein
Urheberrechtsinhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden
unterrichtet worden war.
17. Interpretation von §§ 15 und 16
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Sollten der o.a. Gewährleistungsausschluß und die o.a.
Haftungsbegrenzung aufgrund ihrer Bedingungen gemäß lokalem Recht
unwirksam sein, sollen Bewertungsgerichte dasjenige lokale Recht
anwenden, das einer absoluten Aufhebung jeglicher zivilen Haftung in
Zusammenhang mit dem Programm am nächsten kommt, es sei denn, dem
Programm lag eine entgeltliche Garantieerklärung oder Haftungsübernahme bei.
----------------------------------------------------------------------------
Ergänzungen und Ausnahmen:
- XFileOpenListView* und XFolder* -Dateien unterstehen der GPLv3, wobei der
ursprüngliche Autor Hans Dietrich den Verkauf des Quellcodes verbietet.
- XHistoryCombo.*-Dateien unterstehen der GPLv3, wobei der ursprüngliche Autor
Paul S. Vickeryas das Entfernen seines Namens ausschließt.
- sha1.h untersteht der GPLv3, wobei der ursprüngliche Autor Brian Gladman
das Entfernen des ursprünglichen Copyright-Hinweises ausschließt.
- uxtheme.h ist copyright (c) Microsoft Corporation, all rights reserved,
wobei die Datei frei zugänglich ist und deshalb in dieser Veröffentlichung
enthalten.
- XMLite.* wurde ursprünglich von Kyung Min Cho mit der Code Project Open
License (CPOL) veröffentlicht und unterliegt weiterhin der CPOL
Artikel: https://www.codeproject.com/Articles/3426/XMLite-simple-XML-parser
CPOL: https://www.codeproject.com/info/cpol10.aspx