Basierend auf § 3 der Bundessatzung bzw. der entsprechenden §§ der Satzungen der Untergliederungen regelt die Aufnahmeordnung das Verfahren für die Aufnahme neuer Mitglieder.
(1) Natürliche Personen
Über die Aufnahme von natürlichen Personen entscheidet der Bundesvorstand.
(2) Juristische Personen
Über die Aufnahme von juristischen Personen entscheidet der Bundesvorstand.
a) Die interessierte Person gibt bei der örtlichen Gruppe den Aufnahmeantrag ab.
b) Der Vorstand der örtlichen Gruppe dokumentiert auf dem Aufnahmeantrag, ob er die Aufnahme befürwortet oder ablehnt und reicht den Antrag in jedem Fall unverzüglich an den Landesverband weiter. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist durch den Vorstand der örtlichen Gruppe schriftlich zu begründen.
c) Der Landesverband erfasst den Aufnahmeantrag in der Mitgliederverwaltung, sofern der Landesvorstand die Aufnahme des Mitglieds befürwortet. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist durch den Landesvorstand schriftlich zu begründen und an den Bundesvorstand weiterzureichen.
d) Wenn nicht binnen einer Frist von acht Tagen eine ablehnende Entscheidung des Bundesvorstandes dem Landesvorstand zugegangen ist, gilt der Aufnahmeantrag rückwirkend zum Antragsdatum als angenommen. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand der örtlichen Gruppe oder den Landesvorstand verlängert sich die Frist auf 4 Wochen. Während dieser Frist müssen Vorstand der örtlichen Gruppe, Landesvorstand und Bundesvorstand den Kontakt aufnehmen, um zu einer gemeinsamen und einvernehmlichen Entscheidung zu kommen.
e) Der Mitgliedsausweis wird vom Bundesverband direkt an die Antragstellerin / den Antragsteller als Bestätigung der ordentlichen Mitgliedschaft übersandt.
f) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat schriftlich an die Antragstellerin / den Antragsteller zu erfolgen. Die betroffenen Untergliederungen erhalten hiervon eine Kopie.
Weitere Aufnahmeanträge dieser Person gelten als abgelehnt. Die Ablehnung kann nur durch den Bundesvorstand aufgehoben werden.
a) Die interessierte Person gibt bei der örtlichen Gruppe den Aufnahmeantrag ab. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
b) Der Vorstand der örtlichen Gruppe dokumentiert auf dem Aufnahmeantrag, ob er die Aufnahme befürwortet oder ablehnt und reicht den Antrag in jedem Fall unverzüglich an den Landesverband weiter. Die Entscheidung des Vorstands der örtlichen Gruppe ist schriftlich zu begründen.
c) Der Landesverband erfasst den Aufnahmeantrag in der Mitgliederverwaltung, sofern der Landesvorstand die Aufnahme des Mitglieds befürwortet. Die Entscheidung des Landesvorstands ist in jedem Fall schriftlich zu begründen und an den Bundesvorstand weiterzureichen.
d) Ein Aufnahmeantrag gilt rückwirkend zum Antragsdatum als angenommen, sobald der Bundesvorstand dies dem Landesvorstand mitteilt, spätestens jedoch sechs Wochen nach Eingang im Bundesamt. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand der örtlichen Gruppe/Landesvorstand gilt ebenfalls eine Frist von sechs Wochen nach Eingang im Bundesamt, binnen derer der Bundesvorstand über die Aufnahme entscheidet. Während dieser Frist müssen Vorstand der örtlichen Gruppe, Landesvorstand und Bundesvorstand den Kontakt aufnehmen, um zu einer gemeinsamen und einvernehmlichen Entscheidung zu kommen.
e) Der Mitgliedsausweis wird vom Bundesverband direkt an die Antragstellerin / den Antragsteller als Bestätigung gesandt, dass dem Aufnahmeantrag entsprochen wurde.
f) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat schriftlich an die Antragstellerin / den Antragsteller zu erfolgen. Die betroffenen Untergliederungen erhalten hiervon eine Kopie.
Weitere Aufnahmeanträge dieser Person gelten als abgelehnt. Die Ablehnung kann nur durch den Bundesvorstand aufgehoben werden.
In Ausnahmefällen können natürliche Personen direkt in einem Landesverband Mitglied werden. Grundsätzlich ist eine Mitgliedschaft auf der Ebene der örtlichen Gruppen anzustreben.
a) Die interessierte Person gibt beim Landesvorstand den Aufnahmeantrag ab. Im Antrag ist in kurzer Form zu begründen, warum eine Mitgliedschaft unmittelbar auf Landesebene gewünscht wird.
b) Der Landesverband erfasst den Aufnahmeantrag in der Mitgliederverwaltung, sofern der Landesvorstand die Aufnahme des Mitglieds befürwortet. Die Entscheidung des Landesvorstands ist in jedem Fall schriftlich zu begründen und an den Bundesvorstand weiterzureichen.
c) Ein Aufnahmeantrag gilt rückwirkend zum Antragsdatum als angenommen, sobald der Bundesvorstand dies dem Landesvorstand mitteilt, spätestens jedoch sechs Wochen nach Eingang im Bundesamt. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Landesvorstand gilt ebenfalls eine Frist von sechs Wochen nach Eingang im Bundesamt, binnen derer der Bundesvorstand über die Aufnahme entscheidet. Während dieser Frist müssen Landesvorstand und Bundesvorstand den Kontakt aufnehmen, um zu einer gemeinsamen und einvernehmlichen Entscheidung zu kommen.
d) Der Mitgliedsausweis wird vom Bundesverband direkt an die Antragstellerin / den Antragsteller als Bestätigung gesandt, dass dem Aufnahmeantrag entsprochen wurde.
e) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat schriftlich an die Antragstellerin / den Antragsteller zu erfolgen. Der Landesvorstand erhält hiervon eine Kopie. Weitere Aufnahmeanträge dieser Person gelten als abgelehnt. Die Ablehnung kann nur durch den Bundesvorstand aufgehoben werden.
Juristische Personen können auf allen Ebenen angesiedelt sein und können nur fördernde Mitglieder werden.
a) Der Aufnahmeantrag wird bei der entsprechenden Ebene (örtliche Gruppe, Landesverband, Bund) abgegeben.
b) Wird ein Antrag bei einer örtlichen Gruppe abgegeben, äußert die örtliche Gruppe ihr Einverständnis durch Weitergabe des Antrages an den Landesvorstand. Der Antrag ist in kurzer Form durch den Vorstand der örtlichen Gruppe zu begründen.
c) Wird ein Antrag von einer örtlichen Gruppe an den Landesvorstand weitergeleitet, äußert der Landesvorstand sein Einverständnis durch Weitergabe des Antrages an den Bundesvorstand. Der Antrag ist durch den Landesvorstand in kurzer Form zu begründen.
d) Wird ein Antrag auf Landesebene abgegeben, äußert der Landesvorstand sein Einverständnis durch Weitergabe des Antrages an den Bundesvorstand. Der Antrag ist durch den Landesvorstand in kurzer Form zu begründen.
e) Der Bundesvorstand entscheidet über den Antrag.
f) Der Bundesvorstand teilt das Ergebnis der Antragstellerin / dem Antragsteller sowie den beteiligten Ebenen mit. Der Mitgliedsausweis wird vom Bundesverband direkt an die Antragstellerin / den Antragsteller als Bestätigung zugesandt.
g) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat schriftlich an die Antragstellerin / den Antragsteller zu erfolgen. Die anderen beteiligten Ebenen erhalten hiervon eine Kopie. Weitere Aufnahmeanträge dieser Person gelten als abgelehnt. Die Ablehnung kann nur durch den Bundesvorstand aufgehoben werden.
(1) Ist bei Antragstellung eine fördernde Mitgliedschaft erwünscht, ist dies auf dem Aufnahmeantrag zu vermerken.
Das Aufnahmeverfahren für fördernde Mitglieder entspricht § 2 dieser Ordnung.
(2) Eine bestehende Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag des Mitglieds in eine fördernde Mitgliedschaft umgewandelt werden.
(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der §§ 2 und 3 ist ein digitaler Aufnahmeprozess zulässig, sofern hierfür die von der Bundesebene bereitgestellten digitalen Anwendungen genutzt und deren Nutzungsbedingungen beachtet werden. Insbesondere dürfen personenbezogene Zugangsdaten Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sodass die Identität der handelnden Personen stets nachvollziehbar ist.
(2) Die unter §2 beschriebenen grundsätzlichen Abläufe gelten auch im digitalen Aufnahmeverfahren.
Beschlossen in der 25. Bundesversammlung vom 12. bis 16. Mai 1999 in Immenhausen
Geändert in der 26. Bundesversammlung vom 19. bis 21. Mai 2000 in Immenhausen
Geändert in der 27. Bundesversammlung vom 24. bis 27. Mai 2001 in Immenhausen
Geändert in der 40. Bundesversammlung vom 8. bis 9. Juni 2013 in Immenhausen
Geändert in der 42. Bundesversammlung vom 12. bis 14. Juni 2015 in Immenhausen
Geändert in der 45. Bundesversammlung vom 8. bis 10. Juni 2018 in Immenhausen
Geändert in der 49. Bundesversammlung vom 24. bis 26. September 2021 in Immenhausen